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Antrag

Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren - EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen

Initiator: Finanzausschuss Eingereicht: 22.04.2026 BT-Drs. 21/5529
Aktueller Status:Abgelehnt
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Antrag eingebracht, der auf die Modernisierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater abzielt. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeitest.
  • Ja, wenn du Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du ein kleines Unternehmen oder Selbstständiger bist, der steuerliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Modernisierung des Steuerberaterberufs und die Einhaltung von EU-Recht interessieren.
  • Ja, wenn du die Entlastung von Selbstständigen und kleinen Unternehmen im Steuerbereich befürwortest.

Ziel des Vorhabens

Hierzu liegen im verfügbaren Material keine Angaben vor.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit gibt es eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen.

Geplant ist

Die Regelungen sollen liberalisiert werden, indem auf eine abschließende Aufzählung verzichtet wird und eine Generalklausel eingeführt wird, die die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung ermöglicht.

Beispiel: Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten könnten unter bestimmten Bedingungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Lohnsteuerhilfevereine unterliegen derzeit Betragsgrenzen bei ihren vereinbaren Tätigkeiten.

Geplant ist

Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden, indem die Betragsgrenzen wegfallen.

Beispiel: Ein Lohnsteuerhilfeverein könnte künftig ohne Begrenzung bei der Höhe der vereinbaren Tätigkeiten beraten.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ist niedriger als 280 Prozent.

Geplant ist

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll auf 280 Prozent angehoben werden.

Beispiel: Unternehmen in einer Gemeinde mit bisher niedrigem Hebesatz müssten mit einer höheren Gewerbesteuerbelastung rechnen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist durch Betragsgrenzen eingeschränkt.

Neu: Diese Betragsgrenzen sollen aufgehoben werden, um die Beratungsbefugnis zu erweitern.

In der Praxis: Lohnsteuerhilfevereine könnten mehr Dienstleistungen ohne finanzielle Begrenzung anbieten.

Bisher: Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer liegt unter 280 Prozent.

Neu: Der Hebesatz soll auf 280 Prozent angehoben werden.

In der Praxis: Unternehmen könnten höhere Gewerbesteuern zahlen müssen.

Mögliche Folgen

  • Durch die Liberalisierung der Hilfeleistung in Steuersachen könnten mehr Berufsgruppen steuerliche Dienstleistungen anbieten.
  • Die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer könnte zu höheren Steuerlasten für Unternehmen führen.

Zu beachten

  • Die Liberalisierung der Hilfeleistung in Steuersachen erfordert eine klare Definition der Voraussetzungen, unter denen Berufsgruppen diese Leistungen erbringen dürfen.
  • Die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer könnte die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in betroffenen Gemeinden beeinflussen.

Offene Fragen

  • Wie genau sollen die Voraussetzungen für die Hilfeleistung in Steuersachen durch verschiedene Berufsgruppen definiert werden?
  • Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf kleine Unternehmen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema ist relevant, da es die Modernisierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater betrifft und das Ziel verfolgt, Selbstständige und kleine Unternehmen zu entlasten.
  • Es wird diskutiert, wie die Einhaltung von EU-Recht mit nationalen Regelungen in Einklang gebracht werden kann.

Wer ist betroffen?

Steuerberaterinnen und SteuerberaterLohnsteuerhilfevereineSelbstständige und kleine Unternehmen