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Phase 7

Gesetz zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium für Verkehr) Eingereicht: 15.08.2025 BR-Drs. 393/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das die Zustimmung zu den Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht vorsieht.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du für ein Luftfahrtunternehmen arbeitest, das den Luftraum im Zuständigkeitsbereich der Bezirkskontrollzentrale Maastricht nutzt.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde tätig bist, die mit der Regulierung oder Überwachung der Flugsicherung befasst ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Organisation und Finanzierung der europäischen Flugsicherung interessiert.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll die völkerrechtliche Bindung Deutschlands an die vorgeschlagenen Änderungen der Maastricht Vereinbarung vorbereitet werden. Diese Änderungen betreffen die Anpassungen des Luftraums und die Vereinheitlichung der Berechnung des Kostenschlüssels im Zuständigkeitsbereich der Bezirkskontrollzentrale Maastricht.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Maastricht Vereinbarung regelt die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL im Luftraum oberhalb der Flugfläche 245 in bestimmten Regionen.

Geplant ist

Die Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung sollen Anpassungen des Luftraums und eine Vereinheitlichung der Berechnung des Kostenschlüssels im Zuständigkeitsbereich der Bezirkskontrollzentrale Maastricht vorsehen.

Beispiel: Luftfahrtunternehmen, die den betreffenden Luftraum nutzen, könnten künftig mit einem einheitlicheren Kostenschlüssel für die Flugsicherungsdienste rechnen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Änderungen der Maastricht Vereinbarung erfordern ein Vertragsgesetz, das vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden muss.

Neu: Künftige Änderungen der Anlagen I bis III, die als eher 'technischer Natur' gelten, könnten schneller und einfacher durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr in Kraft gesetzt werden.

In der Praxis: Der Deutsche Bundestag würde bei künftigen technischen Anpassungen der Vereinbarung entlastet, da diese durch Verordnungen geregelt werden könnten.

Mögliche Folgen

  • Durch die Vereinheitlichung des Kostenschlüssels könnten die Kosten für Flugsicherungsdienste für Luftfahrtunternehmen klarer und vorhersehbarer werden.

Zu beachten

  • Die Umsetzung der Änderungen erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen den beteiligten Vertragsparteien und EUROCONTROL, um sicherzustellen, dass alle technischen Anpassungen reibungslos in Kraft treten.

Offene Fragen

  • Wie genau wird die Vereinheitlichung des Kostenschlüssels umgesetzt und welche konkreten Auswirkungen hat dies auf die Kostenstruktur der Flugsicherungsdienste?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema ist relevant, weil es die Organisation und Finanzierung der Flugsicherung in einem zentralen europäischen Luftraum betrifft, der von vielen internationalen Flügen genutzt wird.

Wer ist betroffen?

FlugsicherungsorganisationenLuftfahrtunternehmenEUROCONTROL