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Phase 3

Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Eingereicht: 19.12.2025 BR-Drs. 763/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Ausschussberatung
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das die Gewährung von Leistungen für Personen, die nach der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, ändert. Ab dem 1. April 2025 sollen diese Personen Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld erhalten.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du ein Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustromrichtlinie bist, der nach dem 31. März 2025 eingereist ist.
  • Ja, wenn du vollziehbar ausreisepflichtig bist und bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten hast.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die für die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig ist.
  • Ja, wenn du im Gesundheitswesen tätig bist und mit der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern befasst bist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt interessiert.
  • Ja, wenn du die Verteilung von Sozialleistungen für Geflüchtete in Deutschland verfolgst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Gesetz die Vereinbarung des Koalitionsvertrages umsetzen, indem es den Rechtskreiswechsel für Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie regelt. Ziel ist es, dass diese Personen ab dem 1. April 2025 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sofern sie bedürftig sind.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustromrichtlinie erhalten derzeit Bürgergeld nach dem SGB II oder SGB XII.

Geplant ist

Ab dem 1. April 2025 sollen diese Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Beispiel: Ein Flüchtling, der nach dem 31. März 2025 einreist, würde Asylbewerberleistungen statt Bürgergeld erhalten.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2001/55/EG sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, was zu Beitragsschulden führen kann.

Neu: Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Personen soll beendet werden, um Beitragsschulden zu vermeiden.

In der Praxis: Betroffene würden nicht mehr mit Beitragsschulden belastet, da ihre freiwillige Mitgliedschaft beendet wird.

Mögliche Folgen

  • Durch die Umstellung auf Asylbewerberleistungen könnten die finanziellen Mittel für betroffene Flüchtlinge geringer ausfallen.
  • Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV könnte Beitragsschulden für Betroffene vermeiden.

Zu beachten

  • Die Umstellung auf Asylbewerberleistungen könnte für die betroffenen Personen eine finanzielle Umstellung bedeuten.
  • Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme könnte zusätzlichen Druck auf arbeitsfähige Leistungsberechtigte ausüben.

Offene Fragen

  • Wie genau wird die medizinische Versorgung für Personen geregelt, die bereits Behandlungen unter dem SGB II oder SGB XII begonnen haben?
  • Welche konkreten Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt sind vorgesehen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben erhält Aufmerksamkeit, weil es die finanzielle Unterstützung und Integration von Geflüchteten in Deutschland betrifft.
  • Es wird diskutiert, wie die Verteilung von Sozialleistungen für Geflüchtete geregelt werden sollte.

Wer ist betroffen?

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustromrichtlinie, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind.Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer mit vorübergehendem Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.Leistungsberechtigte, die arbeitsfähig sind, aber nicht erwerbstätig.