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Phase 3

Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Eingereicht: 05.09.2025 BR-Drs. 422/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Ausschussberatung
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung schlägt eine Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vor, um Unternehmen in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie zu entlasten. Konkret sollen die Berichtspflichten über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten rückwirkend ab 2023 entfallen und Bußgelder restriktiver verhängt werden.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du ein Unternehmen leitest, das den Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unterliegt.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständig ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Umsetzung von Menschenrechts- und Umweltstandards in Lieferketten interessiert.
  • Ja, wenn du ein Interesse an der Reduzierung bürokratischer Lasten für Unternehmen hast.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die administrativen Lasten für Unternehmen begrenzen und die Anwenderfreundlichkeit der geltenden Regelungen erhöhen, bis die EU-Lieferkettenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt ist.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Unternehmen müssen über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes berichten.

Geplant ist

Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023.

Beispiel: Ein Unternehmen, das bisher regelmäßig Berichte über seine Sorgfaltspflichten erstellen musste, ist künftig von dieser Pflicht befreit.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern sanktioniert werden.

Geplant ist

Bußgelder werden nur bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt.

Beispiel: Ein Unternehmen, das gegen die Sorgfaltspflichten verstößt, muss nur bei schwerwiegenden Verstößen mit Bußgeldern rechnen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu erstellen und einzureichen.

Neu: Die Berichtspflicht entfällt, wodurch Unternehmen weniger administrativen Aufwand haben.

In der Praxis: Unternehmen müssen keine Berichte mehr erstellen, was den bürokratischen Aufwand reduziert.

Bisher: Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten werden generell mit Bußgeldern sanktioniert.

Neu: Nur schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten werden mit Bußgeldern sanktioniert.

In der Praxis: Unternehmen müssen nur bei schweren Verstößen mit finanziellen Sanktionen rechnen.

Mögliche Folgen

  • Durch den Wegfall der Berichtspflicht könnte der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert werden.
  • Die restriktivere Verhängung von Bußgeldern könnte die finanzielle Belastung für Unternehmen verringern.

Zu beachten

  • Unternehmen müssen weiterhin die Sorgfaltspflichten einhalten, auch wenn die Berichtspflicht entfällt.
  • Die Definition, was als schwerer Verstoß gilt, könnte Einfluss auf die Durchsetzung der Sorgfaltspflichten haben.

Offene Fragen

  • Wie wird definiert, was als schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gilt?
  • Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten auch ohne Berichtspflicht gewährleistet ist?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema ist relevant, weil es die Balance zwischen der Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in Lieferketten und der Reduzierung bürokratischer Lasten für Unternehmen betrifft.
  • In der öffentlichen Debatte wird diskutiert, wie Unternehmen entlastet werden können, ohne die Sorgfaltspflichten zu vernachlässigen.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die den Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes unterliegen.Behörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Sorgfaltspflichten zuständig sind.