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Phase 7

Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen) Eingereicht: 03.07.2025 BR-Drs. 315/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das die Aufteilung des strukturellen Verschuldungsspielraums für die Länder regelt und Anpassungen an bestehende Gesetze vornimmt, um den neuen EU-Vorgaben zur Haushaltsüberwachung gerecht zu werden.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du in der Landesregierung tätig bist und mit Haushaltsplanung befasst bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du im Finanzministerium arbeitest und die Einhaltung der neuen Kreditobergrenzen überwachen musst.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich interessiert, wie die Länder ihre Haushalte finanzieren und welche Rolle die EU-Vorgaben dabei spielen.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Gesetz die Möglichkeiten der Länder zur strukturellen Kreditaufnahme erweitern, um deren besonderen Finanzbedarfen Rechnung zu tragen, die unabhängig von konjunkturellen Schwächephasen bestehen können.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Länder dürfen strukturelle Kredite nur in konjunkturellen Schwächephasen oder bei außergewöhnlichen Notsituationen aufnehmen.

Geplant ist

Die Länder erhalten einen strukturellen Verschuldungsspielraum von 0,35 % des nominalen BIP, der unabhängig von der konjunkturellen Lage genutzt werden kann.

Beispiel: Ein Bundesland kann künftig auch ohne wirtschaftliche Krise Kredite aufnehmen, um langfristige Investitionen zu finanzieren.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele gemäß den bisherigen Regelungen.

Neu: Der Stabilitätsrat und sein unabhängiger Beirat werden an die neuen EU-Vorgaben zur Haushaltsüberwachung angepasst.

In der Praxis: Die Überwachung der Haushaltsdisziplin erfolgt nun auf Basis neuer EU-Indikatoren und -Vorgaben.

Mögliche Folgen

  • Durch die neue Regelung könnten die Länder mehr finanzielle Flexibilität erhalten, um ihre Haushalte zu gestalten.
  • Die Anpassung an die EU-Vorgaben könnte zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die beteiligten Institutionen bedeuten.

Zu beachten

  • Die Umsetzung der neuen Kreditobergrenzen erfordert eine genaue Berechnung und Überwachung der zulässigen Verschuldungsspielräume.
  • Die Anpassung der nationalen Gesetze an die EU-Vorgaben könnte komplexe rechtliche und organisatorische Änderungen mit sich bringen.

Offene Fragen

  • Wie genau wird die Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme für die einzelnen Länder durchgeführt?
  • Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die Einhaltung der neuen EU-Vorgaben sicherzustellen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema ist relevant, weil es die finanzielle Autonomie der Länder betrifft und die Anpassung an europäische Haushaltsvorgaben erfordert.
  • In der öffentlichen Debatte wird diskutiert, wie die Länder ihre finanziellen Spielräume nutzen können, ohne die Haushaltsdisziplin zu gefährden.

Wer ist betroffen?

LänderregierungenStabilitätsrat und sein unabhängiger BeiratFinanzministerien der Länder