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Phase 7

Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

Initiator: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD Eingereicht: 07.07.2025 BT-Drs. 21/780
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abschafft.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du aus einem als sicher eingestuften Herkunftsstaat kommst und einen Asylantrag stellst.
  • Ja, wenn du als Anwalt in Abschiebungsverfahren tätig bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die Asyl- oder Abschiebungsverfahren durchführt.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Effizienz und Geschwindigkeit von Asylverfahren interessiert.
  • Ja, wenn dir der Zugang zu rechtlichem Schutz in Abschiebungsverfahren wichtig ist.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die Asylverfahren beschleunigen und die Belastung der Justiz reduzieren, indem die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vereinfacht wird und die Pflicht zur Bestellung eines Rechtsbeistands in bestimmten Fällen entfällt.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Asylverfahren können langwierig sein, insbesondere wenn der Herkunftsstaat nicht als sicher eingestuft ist. Bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam ist derzeit ein anwaltlicher Vertreter verpflichtend.

Geplant ist

Herkunftsstaaten können durch Rechtsverordnung als sicher eingestuft werden, was die Verfahren beschleunigt. Die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in bestimmten Abschiebungsverfahren entfällt.

Beispiel: Ein Asylsuchender aus einem als sicher eingestuften Staat könnte schneller eine Entscheidung erhalten und im Falle einer Ablehnung schneller zur Ausreise aufgefordert werden. Bei Abschiebungshaft wäre kein Pflichtanwalt mehr vorgesehen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erfolgt durch ein langwieriges gesetzgeberisches Verfahren. Ein Pflichtanwalt ist in Abschiebungsverfahren vorgesehen.

Neu: Sichere Herkunftsstaaten können durch eine schnellere Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Pflicht zur Bestellung eines Pflichtanwalts entfällt.

In der Praxis: Asylverfahren könnten schneller abgewickelt werden, und die Justiz würde entlastet, da weniger Pflichtanwälte bestellt werden müssten.

Mögliche Folgen

  • Durch die schnellere Einstufung sicherer Herkunftsstaaten könnten Asylverfahren beschleunigt werden.
  • Die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung eines Pflichtanwalts könnte die Justiz entlasten.

Zu beachten

  • Ohne Pflichtanwalt könnten Asylsuchende in Abschiebungsverfahren weniger rechtlichen Beistand erhalten.
  • Die Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher könnte zu Diskussionen über die tatsächliche Sicherheit in diesen Ländern führen.

Offene Fragen

  • Wie wird die Sicherheit der Herkunftsstaaten objektiv bewertet?
  • Welche Mechanismen sind vorgesehen, um die Rechtssicherheit der Asylsuchenden zu gewährleisten?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, da es die Geschwindigkeit und Effizienz von Asylverfahren sowie den Zugang zu rechtlichem Schutz betrifft. In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie sich schnelle Verfahren und rechtlicher Schutz miteinander vereinbaren lassen.

Wer ist betroffen?

Asylsuchende aus bestimmten HerkunftsländernAnwälte, die in Abschiebungsverfahren tätig sindBehörden, die Asyl- und Abschiebungsverfahren durchführen