CORENODAInformationen. Einordnen. Verstehen.
Phase 1

Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches

Initiator: Berlin, Hessen und Sachsen Eingereicht: 27.03.2026 BR-Drs. 131/26(B)
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Länder Berlin, Hessen und Sachsen schlagen ein Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung von Vermögenswerten vor. Dies betrifft Vermögensgegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, aber mutmaßlich aus kriminellen Handlungen stammen.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du Vermögenswerte besitzt, deren legale Herkunft du nicht nachweisen kannst und die mutmaßlich aus kriminellen Handlungen stammen.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Strafverfolgungsbehörde arbeitest, die mit der Einziehung von Vermögenswerten befasst ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und die Stärkung des Vertrauens in die Rechtsordnung interessieren.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Gesetz das Problem der zunehmenden Professionalisierung der Organisierten Kriminalität und die damit verbundene Verschleierung von illegal erworbenen Vermögenswerten angehen. Ziel ist es, die Vermögensabschöpfung effektiver zu gestalten und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Rechtsordnung zu stärken.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass Vermögenswerte aus einer konkreten Straftat stammen, um sie einziehen zu können.

Geplant ist

Es wird eine gesetzliche Vermutung eingeführt, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen, wenn deren legale Herkunft nicht nachgewiesen werden kann.

Beispiel: Besitzt jemand ein teures Auto, dessen legale Finanzierung nicht nachgewiesen werden kann, könnte es eingezogen werden, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Einziehung von Vermögenswerten erfordert den Nachweis einer konkreten Straftat.

Neu: Mit der Beweislastumkehr wird vermutet, dass Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen stammen, wenn deren legale Herkunft nicht plausibel nachgewiesen wird.

In der Praxis: Strafverfolgungsbehörden könnten Vermögenswerte leichter einziehen, ohne eine konkrete Straftat nachweisen zu müssen.

Mögliche Folgen

  • Durch die Beweislastumkehr könnten mehr Vermögenswerte von Personen eingezogen werden, die im Umfeld der Organisierten Kriminalität agieren.
  • Die Zuordnung von Vermögenswerten zu kriminellen Handlungen könnte erleichtert werden, was die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden unterstützen würde.

Zu beachten

  • Betroffene müssten die legale Herkunft ihrer Vermögenswerte nachweisen, was zu einer Umkehr der bisherigen Beweislast führt.
  • Es könnten rechtliche Herausforderungen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien entstehen.

Offene Fragen

  • Wie wird die gesetzliche Vermutung konkret ausgestaltet und welche Nachweise gelten als ausreichend, um die legale Herkunft von Vermögenswerten zu belegen?
  • Welche Schutzmechanismen werden eingeführt, um Missbrauch der Beweislastumkehr zu verhindern?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, da es die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität betrifft und das Vertrauen in die Rechtsordnung stärken soll.
  • In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie die Effektivität der Vermögensabschöpfung gesteigert werden kann, ohne rechtsstaatliche Prinzipien zu verletzen.

Wer ist betroffen?

Personen, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind oder in deren Umfeld agieren.Strafverfolgungsbehörden, die mit der Einziehung von Vermögenswerten befasst sind.