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Phase 1

Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

Initiator: Hessen und Nordrhein-Westfalen Eingereicht: 08.05.2026 BR-Drs. 134/26(B)
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften wurde von den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen eingebracht. Er zielt darauf ab, die Einziehung von Taterträgen bei Dritten zu ermöglichen, die diese 'für die Tat' erhalten haben.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Leerverkäufer an Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften beteiligt bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einem deutschen Kreditinstitut arbeitest, das in solche Geschäfte involviert ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Stärkung der Vermögensabschöpfung interessiert.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren sollen Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte als strafbare Steuerhinterziehung effektiver bekämpft werden. Es soll verhindert werden, dass Leerverkäufer, die an diesen Geschäften beteiligt sind, unrechtmäßig erlangte Vermögensvorteile behalten können.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit können Leerverkäufer, die Vermögensvorteile 'für die Tat' erhalten, diese unter Umständen behalten, da die Einziehung bei Dritten nicht eindeutig geregelt ist.

Geplant ist

Künftig soll klargestellt werden, dass auch Vermögensvorteile, die 'für die Tat' erlangt wurden, eingezogen werden können.

Beispiel: Ein Leerverkäufer, der im Rahmen eines Cum-/Ex-Geschäfts einen Anteil an der Tatbeute erhält, könnte diesen künftig nicht mehr behalten, sondern müsste ihn abgeben.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Einziehung von Taterträgen bei Dritten war nur möglich, wenn diese 'durch die Tat' erlangt wurden.

Neu: Die Einziehung soll auch möglich sein, wenn die Taterträge 'für die Tat' erlangt wurden.

In der Praxis: Leerverkäufer könnten auch dann zur Rückgabe von Vermögensvorteilen verpflichtet werden, wenn diese vor der eigentlichen Tat erlangt wurden.

Mögliche Folgen

  • Durch die Klarstellung könnte die Einziehung von Vermögensvorteilen bei Leerverkäufern erleichtert werden.
  • Die Maßnahme könnte dazu führen, dass weniger Leerverkäufer unrechtmäßig erlangte Gewinne behalten.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung könnten zusätzliche rechtliche Prüfungen erforderlich sein, um die Einziehung bei Dritten rechtssicher zu gestalten.

Offene Fragen

  • Wie wird sichergestellt, dass die Einziehung bei Dritten rechtssicher und ohne unverhältnismäßige Belastungen erfolgt?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es um die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Rückgewinnung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte geht. Es betrifft die Frage, wie effektiv der Staat gegen komplexe Finanzdelikte vorgehen kann.

Wer ist betroffen?

Leerverkäufer, die an Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften beteiligt sind.Deutsche Kreditinstitute und Investoren, die in solche Geschäfte involviert sind.