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Phase 7

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) Eingereicht: 10.10.2025 BR-Drs. 560/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 ein. Ziel ist die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der EU.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Diensteanbieter elektronische Kommunikationsdienste bereitstellst.
  • Ja, wenn du in einem Strafverfahren in der EU involviert bist und deine Daten erhoben werden könnten.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Strafverfolgungsbehörde arbeitest, die mit der Erhebung elektronischer Beweismittel befasst ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Balance zwischen effizienter Strafverfolgung und dem Schutz von Grundrechten interessiert.
  • Ja, wenn du die zunehmende Rolle digitaler Medien in der Kriminalitätsbekämpfung verfolgst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Gesetz die Effizienz der Strafverfolgung in Deutschland und der EU steigern, indem es einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Erhebung elektronischer Beweismittel schafft. Dies soll auf die zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei kriminellen Handlungen reagieren.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit gibt es keine einheitlichen Regeln in Deutschland für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel.

Geplant ist

Ein neues Stammgesetz wird eingeführt, das einheitliche Regeln für die Erhebung elektronischer Beweismittel in der EU festlegt. Dies umfasst die Benennung von Niederlassungen und Vertretern sowie die Pflichten des Bundesamtes für Justiz.

Beispiel: Ein Diensteanbieter in Deutschland müsste auf Grundlage einer EU-weiten Herausgabeanordnung bestimmte Daten an Strafverfolgungsbehörden in einem anderen EU-Land übermitteln.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Erhebung elektronischer Beweismittel erfolgt nach nationalen Regelungen, die nicht immer mit EU-Vorgaben harmonieren.

Neu: Die neuen Vorschriften schaffen einen harmonisierten Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel innerhalb der EU.

In der Praxis: Strafverfolgungsbehörden in der EU können unter bestimmten Voraussetzungen direkt auf elektronische Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten zugreifen.

Mögliche Folgen

  • Durch die neuen Vorschriften könnten Strafverfolgungsbehörden effizienter auf elektronische Beweismittel zugreifen.
  • Diensteanbieter müssten sicherstellen, dass sie den neuen Pflichten zur Datenübermittlung nachkommen.

Zu beachten

  • Die Umsetzung der Vorschriften könnte zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Diensteanbieter bedeuten.
  • Es könnten datenschutzrechtliche Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Datenübermittlung entstehen.

Offene Fragen

  • Wie wird der Schutz der Grundrechte, insbesondere des Fernmeldegeheimnisses, in der Praxis sichergestellt?
  • Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die Datensicherheit bei der grenzüberschreitenden Übermittlung zu gewährleisten?

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben erhält Aufmerksamkeit, weil es die Balance zwischen effizienter Strafverfolgung und dem Schutz von Grundrechten betrifft.
  • Es wird diskutiert, wie die zunehmende Rolle digitaler Medien in der Kriminalitätsbekämpfung effizient genutzt werden kann, ohne die Privatsphäre der Bürger zu gefährden.

Wer ist betroffen?

Diensteanbieter, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen.Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten.Personen, deren Daten im Rahmen von Strafverfahren erhoben werden.