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Phase 1

Drittes Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (G-SIG: 11020537)

Initiator: Fraktion der SPD Eingereicht: 07.02.1990 BT-Drs. 11/6383
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion der SPD bringt den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes ein. Ziel ist die Einführung des Arbeitsplatzschutzes für Entwicklungshelfer, um sie den Wehrdienstleistenden gleichzustellen. Dies umfasst das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutz und die Weiterbeschäftigung nach dem Entwicklungsdienst.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Entwicklungshelfer tätig bist oder tätig werden möchtest.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du Arbeitgeber bist und Entwicklungshelfer beschäftigst.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Gleichstellung von Entwicklungshelfern mit Wehrdienstleistenden interessiert.
  • Ja, wenn du ein Interesse an der Förderung von Entwicklungsdiensten hast.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll durch die Einführung des Arbeitsplatzschutzes für Entwicklungshelfer ein Rückgang an geeigneten Bewerbern verhindert werden, indem der drohende Verlust des Arbeitsplatzes während des Entwicklungsdienstes vermieden wird.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Entwicklungshelfer haben keinen speziellen Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis könnte während des Entwicklungsdienstes gekündigt werden.

Geplant ist

Entwicklungshelfer sollen während des Entwicklungsdienstes nicht gekündigt werden können und das Arbeitsverhältnis soll ruhen.

Beispiel: Wenn du als Entwicklungshelfer tätig bist, kannst du nach dem Dienst in deinen alten Job zurückkehren, ohne dass dein Arbeitsplatz gefährdet ist.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Entwicklungshelfer hatten keinen gesetzlich geregelten Arbeitsplatzschutz.

Neu: Der Arbeitsplatzschutz wird für Entwicklungshelfer eingeführt, ähnlich dem Schutz für Wehrdienstleistende.

In der Praxis: Entwicklungshelfer können sicher sein, dass ihr Arbeitsplatz während des Dienstes nicht verloren geht, was die Attraktivität des Entwicklungsdienstes erhöhen könnte.

Mögliche Folgen

  • Durch den Arbeitsplatzschutz könnte die Zahl der Bewerber für den Entwicklungsdienst steigen.
  • Arbeitgeber müssten sich auf die Rückkehr von Entwicklungshelfern einstellen und gegebenenfalls Ersatzkräfte befristet einstellen.

Zu beachten

  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Arbeitsplatz des Entwicklungshelfers nach dem Dienst weiterhin verfügbar ist.
  • Es könnte zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber entstehen, um die Regelungen umzusetzen.

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die Gleichstellung von Entwicklungshelfern mit Wehrdienstleistenden betrifft und die Attraktivität des Entwicklungsdienstes steigern könnte.
  • In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie Arbeitsplatzschutz die Teilnahme an Entwicklungsdiensten beeinflusst und welche Auswirkungen dies auf Arbeitgeber haben könnte.

Wer ist betroffen?

EntwicklungshelferArbeitgeber von EntwicklungshelfernÖffentliche Haushalte