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Phase 7

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)

Initiator: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD Eingereicht: 20.05.2025 BT-Drs. 21/219
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) wird von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht. Er zielt darauf ab, nationale Bestimmungen an EU-Recht anzupassen und erkannte Unschärfen in der Anwendung des Gesetzes zu beseitigen.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Besitzer von nationalem Kulturgut eine vorübergehende Ausfuhr planst.
  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter erteilt.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Kultureinrichtung tätig bist, die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Kulturgütern befasst ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich der Schutz und die Verwaltung von Kulturgütern interessieren.
  • Ja, wenn du die Anpassung nationaler Gesetze an EU-Vorgaben verfolgst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die Anpassung nationaler Bestimmungen an den weiterentwickelten EU-Rechtsrahmen sicherstellen und erkannte Unschärfen im Kulturgutschutzgesetz beseitigen.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter werden nicht von einer spezifisch benannten Behörde erteilt.

Geplant ist

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird als zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen benannt, wobei die Aufgabe an die Kunstverwaltung des Bundes übertragen wird.

Beispiel: Wenn du ein Kulturgut aus dem Ausland einführen möchtest, musst du dich künftig an die Kunstverwaltung des Bundes wenden, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.

Geplant ist

Die zeitliche Begrenzung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut wird auf maximal zehn Jahre verlängert.

Beispiel: Wenn du ein Kunstwerk für eine Ausstellung im Ausland verleihen möchtest, kannst du es nun für bis zu zehn Jahre ausführen lassen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Einfuhrgenehmigungen für Kulturgüter werden ohne spezifische Zuständigkeitsregelung erteilt.

Neu: Die Kunstverwaltung des Bundes wird als zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen festgelegt.

In der Praxis: Die Prozesse zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen werden durch eine klare Zuständigkeitsregelung vereinfacht.

Bisher: Die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern ist auf fünf Jahre begrenzt.

Neu: Die Ausfuhrdauer wird auf maximal zehn Jahre verlängert.

In der Praxis: Kultureinrichtungen und Besitzer von Kulturgütern haben mehr Flexibilität bei der Planung von internationalen Ausstellungen.

Mögliche Folgen

  • Durch die Benennung der Kunstverwaltung des Bundes als zuständige Behörde könnte die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen effizienter werden.
  • Die Verlängerung der Ausfuhrdauer könnte es ermöglichen, Kulturgüter länger im Ausland zu präsentieren, was den internationalen Kulturaustausch fördert.

Zu beachten

  • Die Umsetzung der neuen Zuständigkeitsregelung erfordert möglicherweise Anpassungen in den Verwaltungsabläufen der Kunstverwaltung des Bundes.
  • Die Verlängerung der Ausfuhrdauer könnte auch zu einer längeren Abwesenheit von Kulturgütern aus dem nationalen Bestand führen, was bei der Planung von Ausstellungen im Inland berücksichtigt werden muss.

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben ist relevant, weil es die Anpassung nationaler Gesetze an EU-Vorgaben betrifft und den Schutz und die Verwaltung von Kulturgütern in Deutschland beeinflusst.

Wer ist betroffen?

KultureinrichtungenBehörden, die mit der Einfuhr von Kulturgütern befasst sindBesitzer von nationalem Kulturgut