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Phase 7

Gesetz zum Deutsch-Polnischen Abkommen vom 25. April 1973 über die Sozialversicherung entsandter Arbeitnehmer

Initiator: Bundesregierung Eingereicht: 04.01.1974 BR-Drs. 7/74
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen Deutschland und Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die vorübergehend in das jeweils andere Land entsandt werden, zustimmt.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Arbeitnehmer von einem deutschen Unternehmen vorübergehend nach Polen entsandt wirst.
  • Ja, wenn du als Arbeitnehmer von einem polnischen Unternehmen vorübergehend nach Deutschland entsandt wirst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in der Verwaltung von Sozialversicherungen in Deutschland oder Polen tätig bist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn du an internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherung interessiert bist.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Abkommen die Doppelbesteuerung vermeiden und sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes verbleiben und ärztliche Betreuung im Beschäftigungsstaat erhalten.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Arbeitnehmer, die in ein anderes Land entsandt werden, könnten in beiden Ländern sozialversicherungspflichtig sein.

Geplant ist

Das Abkommen stellt sicher, dass entsandte Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes verbleiben.

Beispiel: Ein deutscher Ingenieur, der für ein Projekt nach Polen entsandt wird, bleibt in der deutschen Sozialversicherung versichert und muss nicht zusätzlich in Polen Beiträge zahlen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Ohne das Abkommen könnten entsandte Arbeitnehmer in beiden Ländern sozialversicherungspflichtig sein.

Neu: Mit dem Abkommen verbleiben entsandte Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes.

In der Praxis: Arbeitnehmer müssen sich nicht um doppelte Sozialversicherungsbeiträge kümmern und erhalten dennoch ärztliche Betreuung im Gastland.

Mögliche Folgen

  • Durch das Abkommen könnten die administrativen Hürden für Unternehmen bei der Entsendung von Arbeitnehmern reduziert werden.
  • Arbeitnehmer könnten durch den Verbleib im Heimatland-System finanzielle Vorteile haben.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung des Abkommens müssen klare Regelungen zur ärztlichen Betreuung im Gastland getroffen werden.

Offene Fragen

  • Es fehlen Angaben zur technischen Umsetzung und den genauen Regelungen zur ärztlichen Betreuung im Gastland.

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema ist relevant, da es die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherung und die Rechte von entsandten Arbeitnehmern betrifft.