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Phase 7

Gesetz zu der Entschließung vom 23. Mai 2023 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Eingereicht: 06.09.2024 BR-Drs. 437/24
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung bringt ein Gesetz ein, das die Zustimmung zur Entschließung des Afrikanischen Entwicklungsfonds vom 23. Mai 2023 ermöglicht. Diese Entschließung soll dem Fonds den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, um zusätzliche Mittel zu mobilisieren.

Betrifft dich das?

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung arbeitest.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Entwicklungspolitik und die Finanzierung von Entwicklungsprojekten in Afrika interessieren.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren gibt es keine spezifische Angabe im Material, aber das Ziel scheint die Hebelung von Mitteln für den Afrikanischen Entwicklungsfonds durch Marktzugang zu sein.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der Afrikanische Entwicklungsfonds hat keinen direkten Zugang zum Kapitalmarkt, um zusätzliche Mittel zu mobilisieren.

Geplant ist

Durch die Entschließung soll der Afrikanische Entwicklungsfonds Zugang zum Kapitalmarkt erhalten, um dort Mittel zu mobilisieren.

Beispiel: Der Fonds könnte durch die neuen Möglichkeiten am Kapitalmarkt mehr Projekte in afrikanischen Ländern finanzieren.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Änderungen des Übereinkommens konnten durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, solange sie sich im Rahmen des Zwecks nach Artikel 2 des Übereinkommens halten.

Neu: Da der Zweck nach Artikel 2 des Übereinkommens geändert werden soll, ist ein Vertragsgesetz erforderlich.

In der Praxis: Die Änderung des Übereinkommens erfordert nun ein Gesetz, anstatt durch eine Rechtsverordnung umgesetzt zu werden.

Mögliche Folgen

  • Durch den Zugang zum Kapitalmarkt könnte der Afrikanische Entwicklungsfonds mehr finanzielle Mittel mobilisieren, um Entwicklungsprojekte in Afrika zu unterstützen.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung der Entschließung ist ein Vertragsgesetz notwendig, da die bestehende Verordnungsermächtigung nicht greift.

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die Finanzierung von Entwicklungsprojekten in Afrika betrifft und den Afrikanischen Entwicklungsfonds in die Lage versetzt, zusätzliche Mittel über den Kapitalmarkt zu mobilisieren.

Wer ist betroffen?

Afrikanischer EntwicklungsfondsBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung