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Phase 1

Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Schaffung einer Grundlage zum Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei Krisenintervention

Initiator: Niedersachsen Eingereicht: 07.10.2022 BR-Drs. 403/22(B)
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Das Land Niedersachsen hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung eingebracht. Ziel ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls bei Kriseninterventionen, um die zügige Vollstreckung und Rückführung psychisch kranker oder suchterkrankter Straftäter in die stationäre Therapie zu ermöglichen.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du ein psychisch kranker oder suchterkrankter Straftäter bist, der sich in einer Krisenintervention befindet.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Strafvollstreckungsbehörde arbeitest, die für die Vollstreckung von Sicherungsunterbringungsbefehlen zuständig ist.
  • Ja, wenn du in einem Gericht tätig bist, das über die Anordnung von Kriseninterventionen entscheidet.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Sicherheit in der Gesellschaft und der Schutz vor Straftaten durch psychisch kranke oder suchterkrankte Personen interessiert.
  • Ja, wenn du die Balance zwischen öffentlicher Sicherheit und den Rechten von psychisch kranken oder suchterkrankten Personen für wichtig hältst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben dazu beitragen, die zügige Vollstreckung von Kriseninterventionen zu ermöglichen, um erhebliche Straftaten psychisch kranker oder suchterkrankter Verurteilter zu verhindern und langfristig entwickelte Behandlungserfolge zu sichern.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit ist für die Vollstreckung einer angeordneten Krisenintervention eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst bei Nichterscheinen oder Fluchtverdacht kann ein Haftbefehl erlassen werden.

Geplant ist

Es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den Erlass eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls ermöglicht, ohne dass eine vorherige Ladung erforderlich ist.

Beispiel: Wenn ein psychisch kranker Straftäter eine akute Verschlechterung seines Zustands zeigt, könnte er sofort in die stationäre Therapie zurückgeführt werden, ohne auf eine Ladung warten zu müssen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Für die Vollstreckung einer Krisenintervention ist eine Ladung zum Strafantritt erforderlich, und erst bei Nichterscheinen kann ein Haftbefehl erlassen werden.

Neu: Ein sofort vollziehbarer Sicherungsunterbringungsbefehl kann erlassen werden, um die sofortige Rückführung in die stationäre Therapie zu ermöglichen.

In der Praxis: Gerichte könnten in dringenden Fällen schneller reagieren und die Sicherheit erhöhen, indem sie die sofortige Unterbringung anordnen.

Mögliche Folgen

  • Durch die Einführung eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls könnte die Rückführung von psychisch kranken Straftätern in die stationäre Therapie beschleunigt werden.
  • Die Sicherheitsbehörden könnten in der Lage sein, schneller auf akute Gefährdungslagen zu reagieren.

Zu beachten

  • Die Umsetzung erfordert eine flächendeckende Verfügbarkeit von Bereitschaftsdiensten der Strafvollstreckungskammern, um sofortige Entscheidungen treffen zu können.
  • Es könnten zusätzliche Kosten für die Bereitstellung von Behandlungsplätzen im stationären Maßregelvollzug entstehen.

Offene Fragen

  • Wie wird sichergestellt, dass die erforderlichen Behandlungsplätze im Maßregelvollzug zeitnah bereitgestellt werden können?
  • Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die organisatorischen Herausforderungen bei der sofortigen Bearbeitung durch die Strafvollstreckungskammern zu bewältigen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben erhält Aufmerksamkeit, weil es die Balance zwischen der Sicherheit der Gesellschaft und den Rechten psychisch kranker Straftäter betrifft.
  • Es wird diskutiert, wie dringende Sicherheitsmaßnahmen mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar sind.

Wer ist betroffen?

Psychisch kranke oder suchterkrankte Straftäter, die sich in einer Krisenintervention befinden.Gerichte und Strafvollstreckungsbehörden, die für die Anordnung und Vollstreckung von Sicherungsunterbringungsbefehlen zuständig sind.