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Phase 1

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (G-SIG: 11020325)

Initiator: Fraktion Die Grünen Eingereicht: 11.01.1989 BT-Drs. 11/3824
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion Die Grünen hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches eingebracht. Dieser Entwurf sieht Änderungen in den Regelungen zum Unterhalt für nichteheliche Kinder und zur Amtspflegschaft vor.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du ein nichteheliches Kind bist und Unterhaltsansprüche hast.
  • Ja, wenn du als sorgeberechtigte Person eines nichtehelichen Kindes Unterhaltsansprüche geltend machst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du im Jugendamt arbeitest und mit der Bestellung von Pflegern befasst bist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Gleichstellung von nichtehelichen Kindern interessiert.
  • Ja, wenn du die rechtliche Stellung von sorgeberechtigten Personen nichtehelicher Kinder verbessern möchtest.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben einige Ungleichbehandlungen beseitigen, insbesondere im Bereich des Unterhalts für nichteheliche Kinder und der Bestellung von Pflegern.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der Regelunterhalt für nichteheliche Kinder ist auf eine 'einfache Lebenshaltung' beschränkt, und Kinderzuschläge werden auf den Regelbedarf angerechnet. Eine Amtspflegschaft wird oft von Amts wegen bestellt.

Geplant ist

Der Regelunterhalt soll sich nach dem Durchschnittseinkommen richten, und die Anrechnung von Kinderzuschlägen entfällt. Die Amtspflegschaft wird nur noch auf Antrag der sorgeberechtigten Person errichtet.

Beispiel: Ein nichteheliches Kind könnte künftig einen höheren Unterhaltsanspruch haben, der sich am Durchschnittseinkommen orientiert, ohne dass Kinderzuschläge angerechnet werden. Eine Pflegschaft würde nur eingerichtet, wenn die sorgeberechtigte Person dies beantragt.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Bestellung eines Pflegers erfolgt oft von Amts wegen, da angenommen wird, dass die nichteheliche Mutter schwierigen Fragen nicht gewachsen ist.

Neu: Die Pflegschaft wird nur noch auf Antrag der sorgeberechtigten Person eingerichtet.

In der Praxis: Sorgeberechtigte Personen hätten mehr Kontrolle darüber, ob eine Pflegschaft eingerichtet wird.

Mögliche Folgen

  • Durch die Neuregelung könnte der Unterhaltsanspruch für nichteheliche Kinder steigen.
  • Die Abschaffung der Anrechnung von Kinderzuschlägen könnte die finanzielle Lage von nichtehelichen Kindern verbessern.
  • Jugendämter könnten weniger häufig von Amts wegen Pflegschaften einrichten müssen.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung der Änderungen könnten Anpassungen in den Abläufen der Jugendämter erforderlich sein.
  • Die Neuregelung könnte zu Diskussionen über die Definition und Berechnung des Durchschnittseinkommens führen.

Offene Fragen

  • Wie genau wird das Durchschnittseinkommen zur Festsetzung des Regelunterhalts bestimmt?
  • Welche konkreten Kriterien gelten für die Beantragung einer Pflegschaft?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die rechtliche und finanzielle Stellung nichtehelicher Kinder und ihrer sorgeberechtigten Personen betrifft.
  • In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie sich die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern verbessern lässt.

Wer ist betroffen?

Nichteheliche KinderSorgeberechtigte Personen von nichtehelichen KindernJugendämter