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Phase 3

... Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Initiator: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Saarland Eingereicht: 26.09.2025 BR-Drs. 499/25
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Ausschussberatung
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wurde von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Saarland eingebracht.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du eine Kindertageseinrichtung betreibst.
  • Ja, wenn du einen Kinder- oder Ballspielplatz betreibst.
  • Ja, wenn du eine Sportanlage betreibst, die ausschließlich von Kindern genutzt wird.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die für die Umsetzung von Immissionsschutzregelungen verantwortlich ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn du dich für die Gleichbehandlung von Lärmregelungen im Bereich von Kinderaktivitäten interessierst.
  • Ja, wenn du in der Nachbarschaft von Kindertageseinrichtungen, Kinder- oder Ballspielplätzen lebst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die Ungleichbehandlung der Geräuscheinwirkungen durch Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Ballspielplätze sowie von ausschließlich durch Kinder genutzte Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung beseitigen.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit gibt es unterschiedliche Regelungen für die Geräuscheinwirkungen durch Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Ballspielplätze im Vergleich zu ausschließlich durch Kinder genutzten Sportanlagen.

Geplant ist

Die geplante Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll diese Ungleichbehandlung beseitigen und einheitliche Regelungen für alle genannten Einrichtungen schaffen.

Beispiel: Ein Betreiber eines Kinderballspielplatzes könnte künftig mit denselben Lärmschutzregelungen konfrontiert sein wie ein Betreiber einer Sportanlage, die ausschließlich von Kindern genutzt wird.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Unterschiedliche Lärmschutzregelungen gelten für verschiedene Arten von Einrichtungen, die von Kindern genutzt werden.

Neu: Einheitliche Lärmschutzregelungen sollen für Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Ballspielplätze sowie ausschließlich von Kindern genutzte Sportanlagen gelten.

In der Praxis: Betreiber dieser Einrichtungen müssten sich auf einheitliche Lärmschutzregelungen einstellen, was möglicherweise Anpassungen bei der Nutzung oder dem Betrieb erfordert.

Mögliche Folgen

  • Durch die Vereinheitlichung der Lärmschutzregelungen könnten Betreiber von Kindertageseinrichtungen und Spielplätzen Anpassungen vornehmen müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung der neuen Lärmschutzregelungen könnten Investitionen in Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden.

Offene Fragen

  • Es bleibt unklar, welche konkreten Lärmgrenzwerte für die verschiedenen Einrichtungen festgelegt werden sollen.
  • Die finanziellen Auswirkungen auf die Betreiber der betroffenen Einrichtungen sind nicht detailliert beschrieben.

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die Balance zwischen dem Schutz vor Lärmbelästigung und der Förderung von kindgerechten Freizeitaktivitäten betrifft.
  • In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie Lärmschutzregelungen für Einrichtungen, die von Kindern genutzt werden, fair und praktikabel gestaltet werden können.

Wer ist betroffen?

Betreiber von KindertageseinrichtungenBetreiber von Kinder- und BallspielplätzenBetreiber von Sportanlagen, die ausschließlich durch Kinder genutzt werden
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