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Phase 1

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Besserer Opferschutz bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Initiator: Rheinland-Pfalz und Saarland Eingereicht: 08.04.2022 BR-Drs. 103/22(B)
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zielt darauf ab, den strafrechtlichen Opferschutz in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu verbessern. Es wurde von den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland eingebracht.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du Angehöriger eines Verstorbenen bist, dessen Andenken verunglimpft wird.
  • Ja, wenn du in sozialen Medien aktiv bist und dich an Diskussionen über Verstorbene beteiligst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du bei einer Strafverfolgungsbehörde arbeitest, die mit solchen Fällen befasst ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dir der Schutz des Andenkens Verstorbener wichtig ist.
  • Ja, wenn du Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit in sozialen Medien hast.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Problem gelöst werden, dass die strafrechtliche Verfolgung der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener derzeit nur auf Antrag der Angehörigen erfolgt, was in Fällen einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen, insbesondere in sozialen Medien, eine unzumutbare Belastung für die Angehörigen darstellt.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Bisher können strafrechtliche Maßnahmen wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nur auf Antrag der Angehörigen ergriffen werden.

Geplant ist

Künftig soll es möglich sein, dass die Strafverfolgungsbehörden auch ohne Strafantrag der Angehörigen tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Beispiel: Wenn in sozialen Medien viele ehrverletzende Äußerungen über einen Verstorbenen verbreitet werden, könnten die Behörden von sich aus Ermittlungen aufnehmen.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der letzte Dienstvorgesetzte eines verstorbenen Amtsträgers hat kein Antragsrecht bei Verunglimpfungen im Zusammenhang mit der Dienstausübung.

Geplant ist

Dem letzten Dienstvorgesetzten des verstorbenen Amtsträgers wird ein Antragsrecht eingeräumt, wenn die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung steht.

Beispiel: Wenn ein verstorbener Polizist in seiner Dienstzeit verunglimpft wird, könnte sein letzter Vorgesetzter einen Strafantrag stellen.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Verfolgung von Verunglimpfungen des Andenkens Verstorbener erfordert einen Strafantrag der Angehörigen.

Neu: Die Strafverfolgungsbehörden können bei besonderem öffentlichem Interesse auch ohne Antrag der Angehörigen tätig werden.

In der Praxis: Angehörige müssten nicht mehr jede ehrverletzende Äußerung selbst zur Anzeige bringen, und Behörden könnten proaktiver handeln.

Mögliche Folgen

  • Durch die Möglichkeit der Strafverfolgung ohne Antrag der Angehörigen könnte die Belastung für diese verringert werden.
  • Die Strafverfolgungsbehörden könnten mehr Ressourcen benötigen, um die zusätzlichen Ermittlungen durchzuführen.

Zu beachten

  • Die Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse könnte Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit in sozialen Medien aufwerfen.
  • Es könnte zusätzliche Herausforderungen bei der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und individuellem Schutzbedürfnis geben.

Offene Fragen

  • Wie wird das besondere öffentliche Interesse konkret definiert?
  • Welche Ressourcen werden den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt, um die zusätzlichen Ermittlungen durchzuführen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, da es um den Schutz von Verstorbenen und die Belastung ihrer Angehörigen geht, sowie um die Rolle der sozialen Medien bei der Verbreitung ehrverletzender Inhalte.

Wer ist betroffen?

Angehörige von VerstorbenenStrafverfolgungsbehördenNutzer sozialer Medien