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Phase 1

Gesetz zur Erweiterung des § 78b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs

Initiator: Fraktion der AfD Eingereicht: 14.11.2024 BT-Drs. 20/13797
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion der AfD schlägt eine Erweiterung des § 78b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vor. Diese Erweiterung betrifft die Ruhensvorschrift der Strafverfolgungsverjährung für Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung ohne Mandat im Bundestag oder Landtag.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du Mitglied der Bundes- oder Landesregierung ohne Mandat im Bundestag oder Landtag bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in der Staatsanwaltschaft arbeitest und mit der Strafverfolgung von Regierungsmitgliedern befasst bist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dir eine effektive Strafverfolgung von Politikern wichtig ist.
  • Ja, wenn du Bedenken bezüglich der politischen Einflussnahme auf Strafverfahren hast.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben verhindern, dass exponierte Persönlichkeiten des politischen Lebens ihre politischen Einflussmöglichkeiten missbrauchen, um eine Strafverfolgung gegen sich selbst abzuwenden. Die Verjährung soll bis zur Beendigung des Mandats oder Amtes ruhen, um eine effektive Strafrechtspflege zu gewährleisten.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Verjährung ruht nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde Kenntnis von der Tat und der Person erlangt.

Geplant ist

Die Verjährung soll automatisch ab dem Zeitpunkt der Tatbeendigung bis zur Beendigung des Mandats oder Amtes ruhen.

Beispiel: Ein Regierungsmitglied ohne Mandat könnte auch nach Beendigung seines Amtes für Straftaten verfolgt werden, die während der Amtszeit begangen wurden.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Verjährung von Straftaten bei Regierungsmitgliedern hängt von der Kenntniserlangung durch Behörden ab.

Neu: Die Verjährung setzt automatisch ab Tatbeendigung ein und ruht bis zur Beendigung des Amtes.

In der Praxis: Straftaten von Regierungsmitgliedern könnten auch nach deren Amtszeit verfolgt werden, ohne dass die Verjährung vorher eintritt.

Mögliche Folgen

  • Durch die automatische Ruhensregelung könnte die Strafverfolgung von Regierungsmitgliedern auch nach deren Amtszeit ermöglicht werden.
  • Die Staatsanwaltschaften könnten mehr Zeit haben, um Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsmitglieder durchzuführen.

Zu beachten

  • Regierungsmitglieder ohne Mandat könnten länger im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen.
  • Es könnte ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Staatsanwaltschaften entstehen, um die verlängerten Fristen zu überwachen.

Offene Fragen

  • Wie wird sichergestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist nicht zu einer Überlastung der Justiz führt?
  • Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Regierungsmitgliedern zu gewährleisten?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, da es die Frage der politischen Einflussnahme auf strafrechtliche Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz betrifft.
  • Es wird diskutiert, wie die Strafverfolgung von Regierungsmitgliedern effektiv und gerecht gestaltet werden kann.

Wer ist betroffen?

Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung ohne Mandat im Bundestag oder LandtagStaatsanwaltschaften