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Phase 1

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Eingereicht: 28.11.2024 BR-Drs. 588/24
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung hat das Tariftreuegesetz eingebracht, das die Sicherung von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorsieht. Es umfasst die Einrichtung einer Prüfstelle zur Kontrolle der Einhaltung dieser Standards und die Einführung von Online-Betriebsratswahlen als Option bei den Wahlen 2026.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du in einem Unternehmen arbeitest, das öffentliche Aufträge des Bundes ausführt.
  • Ja, wenn du an Betriebsratswahlen in deinem Betrieb teilnimmst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe tätig bist und die Einhaltung von Tarifstandards kontrollierst.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Stärkung der Tarifautonomie und faire Wettbewerbsbedingungen interessieren.
  • Ja, wenn du die Digitalisierung von Arbeitsprozessen und Mitbestimmung im Betrieb verfolgst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gestärkt und das Tarifvertragssystem stabilisiert werden. Zudem sollen Wettbewerbsnachteile für tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beseitigt werden.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Unternehmen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes auch ohne Tarifbindung konkurrieren.

Geplant ist

Unternehmen müssen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.

Beispiel: Ein Bauunternehmen, das einen Auftrag des Bundes erhält, muss seinen Arbeitern die tariflich vereinbarten Löhne zahlen, auch wenn es nicht tarifgebunden ist.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Betriebsratswahlen finden vor Ort oder per Briefwahl statt.

Geplant ist

Zusätzlich zur Urnen- und Briefwahl können Betriebsratswahlen auch online durchgeführt werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kann seine Stimme bei den Betriebsratswahlen 2026 online abgeben, wenn sein Betrieb diese Option anbietet.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Nicht tarifgebundene Unternehmen konnten bei öffentlichen Aufträgen des Bundes durch niedrigere Lohnkosten wettbewerbsfähig bleiben.

Neu: Die Vergabe öffentlicher Aufträge setzt die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen voraus.

In der Praxis: Unternehmen müssen ihre Lohnstrukturen anpassen, um öffentliche Aufträge zu erhalten.

Bisher: Betriebsratswahlen erfordern physische Präsenz oder Briefwahl.

Neu: Online-Wahlen werden als zusätzliche Option eingeführt.

In der Praxis: Beschäftigte können flexibler an Betriebsratswahlen teilnehmen, was die Wahlbeteiligung erhöhen könnte.

Mögliche Folgen

  • Durch die Verpflichtung zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen könnten Unternehmen höhere Personalkosten tragen müssen.
  • Die Einführung von Online-Wahlen könnte die Wahlbeteiligung bei Betriebsratswahlen erhöhen.

Zu beachten

  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen korrekt umsetzen, um Sanktionen zu vermeiden.
  • Die Sicherheit und Integrität der Online-Wahlen muss gewährleistet werden, um Manipulationen zu verhindern.

Offene Fragen

  • Wie werden die technischen Anforderungen und Sicherheitsstandards für die Online-Wahlen konkret ausgestaltet?
  • Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue?

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben ist relevant, weil es die Chancengleichheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Mitbestimmung in der Arbeitswelt betrifft.
  • Es wird diskutiert, wie Digitalisierung die betriebliche Mitbestimmung und die Einhaltung von Arbeitsstandards beeinflussen kann.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführenArbeitnehmer, die von tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen profitierenBetriebsräte und Arbeitnehmer, die an Online-Betriebsratswahlen teilnehmen