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Phase 4

Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien

Initiator: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen Eingereicht: 12.02.2010 BR-Drs. 867/09(B)
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:2. & 3. Lesung
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Verstümmelung weiblicher Genitalien als eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankern soll. Der Entwurf sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor und erweitert die Strafbarkeit auf im Ausland begangene Taten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Mädchen oder Frau von Genitalverstümmelung betroffen bist oder bedroht wirst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde oder Organisation arbeitest, die mit der Strafverfolgung oder dem Opferschutz befasst ist.
  • Ja, wenn du ein Familienmitglied bist, das möglicherweise in die Tat involviert ist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich der Schutz von Menschenrechten und die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen interessiert.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die schwerwiegende Grundrechtsverletzung der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen bekämpfen. Es soll ein eindeutiges Signal gegen diese Menschenrechtsverletzung setzen und den strafrechtlichen Schutz auch auf Auslandstaten ausdehnen.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien wird als Körperverletzung geahndet, jedoch gibt es Unsicherheiten bei der strafrechtlichen Einordnung und der Verjährung.

Geplant ist

Ein neuer Straftatbestand (§ 226a StGB) wird eingeführt, der Genitalverstümmelung klar als schwerwiegendes Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren definiert. Die Verjährung beginnt erst mit der Volljährigkeit des Opfers.

Beispiel: Ein Mädchen, das im Ausland Opfer einer Genitalverstümmelung wird, kann die Täter auch dann noch anzeigen, wenn es volljährig ist und in Deutschland lebt.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Das deutsche Strafrecht gilt hauptsächlich für im Inland begangene Taten.

Neu: Die Strafbarkeit wird auf Auslandstaten ausgeweitet, wenn das Opfer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

In der Praxis: Mädchen und Frauen, die in Deutschland leben, sind auch bei im Ausland begangenen Taten durch das deutsche Strafrecht geschützt.

Mögliche Folgen

  • Durch die Einführung eines eigenen Straftatbestands könnte die Verfolgung von Genitalverstümmelung klarer und konsequenter erfolgen.
  • Die Ausweitung der Strafbarkeit auf Auslandstaten könnte zu einem erhöhten Schutz von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund führen.

Zu beachten

  • Die Umsetzung könnte zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, insbesondere bei der Verfolgung von Auslandstaten.
  • Es könnte Herausforderungen bei der sicheren Speicherung und dem Schutz sensibler Daten von Opfern geben.

Offene Fragen

  • Wie wird die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden bei der Verfolgung von Auslandstaten konkret gestaltet?
  • Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die betroffenen Mädchen und Frauen über ihre Rechte und Schutzmöglichkeiten zu informieren?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es um den Schutz von Mädchen und Frauen vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen geht.
  • Es wird diskutiert, wie effektiv der strafrechtliche Schutz in Deutschland und im Ausland umgesetzt werden kann.

Wer ist betroffen?

Frauen und Mädchen, die von Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind.Familienangehörige, die möglicherweise an der Durchführung beteiligt sind.