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Phase 1

Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (G-SIG: 11020538)

Initiator: Fraktion der SPD Eingereicht: 14.02.1990 BT-Drs. 11/6449
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion der SPD hat ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts eingebracht, das als zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität bezeichnet wird. Es zielt darauf ab, das Umweltstrafrecht zu erweitern und zu effektiveren, indem verschiedene Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Umweltvergehen verschärft werden.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du eine Anlage betreibst, die potenziell umweltschädlich ist.
  • Ja, wenn du mit gefährlichen Gütern umgehst.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Behörde arbeitest, die für die Erteilung von Umweltgenehmigungen zuständig ist.
  • Ja, wenn du in der Rechtsabteilung eines Unternehmens tätig bist, das Umweltauflagen beachten muss.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dir der Schutz der Umwelt und die Bekämpfung von Umweltkriminalität wichtig sind.
  • Ja, wenn du dich für die Durchsetzung strengerer Umweltvorschriften interessierst.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Gesetz die Effektivität des strafrechtlichen Umweltschutzes verbessern, indem es klare und prägnante Vorschriften einführt und die Anbindung des Strafrechts an das Verwaltungsrecht erweitert.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Umweltvergehen sind teilweise nur bei Verstößen gegen konkrete Verwaltungsakte strafbar.

Geplant ist

Das Gesetz erweitert die Strafbarkeit auf Verstöße gegen allgemeine umweltrechtliche Pflichten und führt neue Straftatbestände ein, wie den eigenständigen Bodenschutzstraftatbestand.

Beispiel: Ein Unternehmen, das ohne Genehmigung Luftverunreinigungen verursacht, könnte auch dann strafrechtlich belangt werden, wenn es keine spezifische behördliche Anordnung gibt.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Strafrechtliche Umweltvorschriften waren eng an Verwaltungsakte gebunden.

Neu: Das Gesetz erweitert die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf allgemeinere Verstöße gegen umweltrechtliche Pflichten.

In der Praxis: Unternehmen und Amtsträger müssen sich stärker an umweltrechtlichen Pflichten orientieren, auch ohne spezifische behördliche Anordnungen.

Mögliche Folgen

  • Durch die Erweiterung der Strafbarkeit könnten Unternehmen vermehrt in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt werden.
  • Amtsträger könnten verstärkt in die Verantwortung genommen werden, wenn sie umweltrechtliche Pflichten nicht durchsetzen.

Zu beachten

  • Für die Umsetzung der erweiterten Strafvorschriften könnten zusätzliche Schulungen für Strafverfolgungsbehörden erforderlich sein.
  • Die erweiterte Strafbarkeit könnte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu überwachen.

Offene Fragen

  • Wie wird sichergestellt, dass die neuen Vorschriften einheitlich angewendet werden?
  • Welche konkreten Maßnahmen sind zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden geplant?

Warum reden viele darüber?

  • Das Vorhaben erhält Aufmerksamkeit, da es die strafrechtliche Bekämpfung von Umweltvergehen verschärft und damit den Schutz der Umwelt verbessern soll.

Wer ist betroffen?

Bürger und Unternehmen, die Anlagen betreiben oder mit gefährlichen Gütern umgehen.Amtsträger, die für die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung von Umweltvorschriften verantwortlich sind.