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Phase 7

Gesetz zur Änderung des Strafverfahrens (1984)

Initiator: Bundesregierung (Bundesministerium der Justiz) Eingereicht: 23.12.1983 BR-Drs. 546/83
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Inkrafttreten
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Bundesregierung hat das Strafverfahrensänderungsgesetz 1984 (StVÄG 1984) eingebracht. Ziel ist es, die Strafjustiz durch verschiedene Änderungen im Strafverfahrensrecht zu entlasten, wobei rechtsstaatliche Garantien berücksichtigt werden.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Beschuldigter in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger benötigst.
  • Ja, wenn du als Richter über Protokollierungsanträge entscheidest.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du als Staatsanwalt bei Leichenöffnungen anwesend sein musst.
  • Ja, wenn du als Verteidiger in einem Berufungsverfahren tätig bist.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die Effizienz und Entlastung der Strafjustiz interessiert.
  • Ja, wenn du an der Wahrung rechtsstaatlicher Garantien im Strafverfahren interessiert bist.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll die Strafjustiz entlastet werden, indem verschiedene Änderungen im Strafverfahrensrecht vorgenommen werden.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren.

Geplant ist

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit soll vorverlegt werden.

Beispiel: Ein Richter könnte früher im Verfahren wegen Befangenheit abgelehnt werden, was den Prozess beschleunigen könnte.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der Staatsanwalt muss bei Leichenöffnungen anwesend sein.

Geplant ist

Die Anwesenheitspflicht des Staatsanwalts bei Leichenöffnungen wird in eine Anwesenheitsbefugnis umgewandelt.

Beispiel: Ein Staatsanwalt könnte entscheiden, nicht bei einer Leichenöffnung anwesend zu sein, was Ressourcen spart.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Der Beschuldigte hat keine Wahl bei der Auswahl seines Pflichtverteidigers.

Geplant ist

Der Beschuldigte kann seinen Pflichtverteidiger selbst auswählen.

Beispiel: Ein Beschuldigter könnte einen Pflichtverteidiger wählen, dem er vertraut.

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Die Verteidigerbefugnisse sind bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeschränkt.

Geplant ist

Die Verteidigerbefugnisse werden bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erweitert.

Beispiel: Ein Verteidiger könnte auch ohne die Anwesenheit des Angeklagten umfassender agieren.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Das Berufungsgericht kann aufgrund von Verfahrensfehlern Rückverweisungen aussprechen.

Neu: Die Befugnis des Berufungsgerichts auf Rückverweisung wegen Verfahrensfehlern entfällt.

In der Praxis: Berufungsverfahren könnten schneller abgeschlossen werden, da Rückverweisungen entfallen.

Bisher: Die Sprungrevision kann auch bei formellen Rechtsverletzungen eingelegt werden.

Neu: Die Sprungrevision wird auf die Verletzung materiellen Rechts beschränkt.

In der Praxis: Revisionsverfahren könnten sich stärker auf substanzielle Rechtsfragen konzentrieren.

Mögliche Folgen

  • Durch die Vorverlegung der Ablehnung eines Richters könnte die Verfahrensdauer verkürzt werden.
  • Die Umwandlung der Anwesenheitspflicht des Staatsanwalts bei Leichenöffnungen könnte zu einer effizienteren Ressourcennutzung führen.
  • Die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger selbst auszuwählen, könnte das Vertrauen der Beschuldigten in das Verfahren stärken.

Zu beachten

  • Für die Justizhaushalte der Länder entstehen Einsparungen, was die finanzielle Belastung der Justiz senken könnte.
  • Die Einschränkung der Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters könnte den Rechtsschutz der Betroffenen beeinflussen.

Offene Fragen

  • Wie genau werden die erweiterten Verteidigerbefugnisse in der Praxis umgesetzt?
  • Welche konkreten Einsparungen werden durch die Änderungen erwartet?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die Effizienz der Strafjustiz und die Wahrung rechtsstaatlicher Garantien betrifft.
  • In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie die Entlastung der Justiz mit den Rechten der Beschuldigten in Einklang gebracht werden kann.

Wer ist betroffen?

RichterStaatsanwältePflichtverteidigerBeschuldigte in StrafverfahrenAngeklagte