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Phase 1

Gesetz zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel

Initiator: Fraktion der AfD Eingereicht: 16.11.2023 BT-Drs. 20/9394
Eingereicht
1. Lesung
Ausschuss
2./3. Lesung
Bundesrat
Vermittlungoptional
In Kraft
Aktueller Status:Eingereicht
Drucksache (PDF)

Worum geht es?

Die Fraktion der AfD bringt einen Gesetzentwurf ein, der die Schaffung eines strafrechtlichen Spezialtatbestandes und eines Ordnungswidrigkeitentatbestands zur Ahndung der Verschwendung öffentlicher Mittel vorsieht. Es sollen Geldbußen bis zu 250.000 Euro möglich sein. Zudem werden Änderungen im Strafgesetzbuch, Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Strafprozessordnung vorgeschlagen.

Betrifft dich das?

Direkt betroffen

  • Ja, wenn du als Amtsträger oder besonders Verpflichteter mit der Vergabe öffentlicher Mittel befasst bist.

Indirekt betroffen

  • Ja, wenn du in einer Prüfungsbehörde wie dem Bundesrechnungshof arbeitest.

Gesellschaftliches Interesse

  • Ja, wenn dich die effiziente Verwendung öffentlicher Gelder interessiert.
  • Ja, wenn du der Meinung bist, dass die Kontrolle über öffentliche Ausgaben verstärkt werden sollte.

Ziel des Vorhabens

Laut den Initiatoren soll das Vorhaben die Verschwendung öffentlicher Mittel bekämpfen und die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Gelder sicherstellen.

Was ändert sich konkret?

Was ändert sich?

Aktuelle Situation

Derzeit gibt es keine spezifische strafrechtliche Regelung zur Ahndung der Verschwendung öffentlicher Mittel.

Geplant ist

Ein neuer strafrechtlicher Spezialtatbestand soll eingeführt werden, der die Verschwendung öffentlicher Mittel ahndet. Zudem wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen, um die Verletzung haushaltsrechtlicher Vergabevorschriften zu sanktionieren.

Beispiel: Amtsträger, die öffentliche Mittel zweckentfremden, könnten künftig mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro belegt werden.

Auswirkungen auf bestehende Abläufe

Bisher: Die Rechtsprechung zu § 266 StGB deckt die Zweckentfremdung von Haushaltsmitteln ab, die für öffentliche Zwecke ausgegeben werden, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.

Neu: Durch die Einführung eines Spezialtatbestandes wird die bisherige Rechtsprechung zu § 266 StGB obsolet. Zivilrechtliche Regressansprüche gegen Amtsträger werden über § 823 Abs. 2 BGB möglich.

In der Praxis: Amtsträger könnten zivilrechtlich haftbar gemacht werden, ohne dass eine zusätzliche dienstrechtliche Anspruchsgrundlage erforderlich ist.

Mögliche Folgen

  • Durch die Einführung des Spezialtatbestandes könnten Amtsträger stärker zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Prüfungsbehörden könnten ihre Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörden ausweiten, was zu einer intensiveren Kontrolle führen könnte.

Zu beachten

  • Die Umsetzung des Vorhabens könnte zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Prüfungsbehörden bedeuten.
  • Es könnten technische und organisatorische Herausforderungen bei der Einführung der neuen Regelungen auftreten.

Offene Fragen

  • Wie wird die praktische Umsetzung der neuen Mitteilungspflichten organisiert?
  • Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu überwachen?

Warum reden viele darüber?

  • Das Thema erhält Aufmerksamkeit, da es die effiziente Nutzung öffentlicher Mittel und die Bekämpfung von Verschwendung betrifft. In der öffentlichen Debatte wird diskutiert, wie Transparenz und Rechenschaftspflicht im Umgang mit Steuergeldern verbessert werden können.

Wer ist betroffen?

Amtsträger und Personen, die besonders verpflichtet sind, haushaltsrechtliche Vorschriften einzuhalten.Prüfungsbehörden wie der Bundesrechnungshof und Landesrechnungshöfe.

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