Gesetz zur Novellierung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften
Worum geht es?
Die Fraktion der CDU/CSU schlägt eine Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches vor. Das Gesetz zielt darauf ab, die Unterbringung Suchtkranker im Maßregelvollzug zu beschränken und sich stärker auf behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straftäter zu konzentrieren.
Betrifft dich das?
Direkt betroffen
- Ja, wenn du ein suchtkranker Straftäter bist, der im Maßregelvollzug untergebracht ist.
Indirekt betroffen
- Ja, wenn du in der Justiz arbeitest und mit der Unterbringung von Straftätern in Entziehungsanstalten befasst bist.
Gesellschaftliches Interesse
- Ja, wenn dich die effiziente Nutzung von Ressourcen im Strafvollzug interessiert.
- Ja, wenn du Wert auf eine zielgerichtete Behandlung von Straftätern legst.
Ziel des Vorhabens
Hierzu liegen im verfügbaren Material keine Angaben vor.
Was ändert sich konkret?
Was ändert sich?
Aktuelle Situation
Aktuell können Suchtkranke im Maßregelvollzug untergebracht werden, ohne dass der Fokus ausschließlich auf behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straftäter gelegt wird. Die Reststrafaussetzung kann bereits am Halbstrafenzeitpunkt erfolgen.
Geplant ist
Die Unterbringung soll stärker auf behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straftäter fokussiert werden. Die Reststrafaussetzung soll künftig erst zum Zweidrittelzeitpunkt möglich sein.
Beispiel: Ein Straftäter, der derzeit im Maßregelvollzug untergebracht ist, könnte in Zukunft länger auf seine Bewährungsaussetzung warten müssen, da diese erst nach zwei Dritteln der Strafe erfolgen soll.
Auswirkungen auf bestehende Abläufe
Bisher: Die Reststrafaussetzung im Maßregelvollzug kann am Halbstrafenzeitpunkt erfolgen.
Neu: Die Reststrafaussetzung soll erst am Zweidrittelzeitpunkt erfolgen.
In der Praxis: Straftäter im Maßregelvollzug könnten länger auf eine Bewährungsaussetzung warten müssen.
Bisher: Gerichte sind verpflichtet, Sachverständige anzuhören, wenn die Anordnung der Maßregel der Unterbringung erwogen wird.
Neu: Gerichte sollen mehr Spielraum bei der Anhörung von Sachverständigen erhalten und diese nur noch verpflichtend anhören, wenn die Anordnung der Maßregel konkret erwogen wird.
In der Praxis: Gerichte könnten flexibler entscheiden, ob sie Sachverständige anhören, was den Prozess möglicherweise beschleunigt.
Mögliche Folgen
- Durch die Anpassung der Reststrafaussetzung könnte es zu einer längeren Unterbringung von Straftätern im Maßregelvollzug kommen.
- Gerichte könnten flexibler und effizienter arbeiten, da sie mehr Spielraum bei der Anhörung von Sachverständigen haben.
Zu beachten
- Die Neuregelung könnte zu einem erhöhten Bedarf an Ressourcen im Maßregelvollzug führen, da Straftäter länger untergebracht werden könnten.
- Die Entscheidungsspielräume der Gerichte könnten zu unterschiedlichen Praktiken bei der Anhörung von Sachverständigen führen.
Warum reden viele darüber?
- Das Thema erhält Aufmerksamkeit, weil es die effiziente Nutzung von Ressourcen im Strafvollzug und die zielgerichtete Behandlung von Straftätern betrifft. In der öffentlichen Debatte wird erörtert, wie die Balance zwischen Sicherheit und Rehabilitation im Maßregelvollzug gestaltet werden kann.
Wer ist betroffen?
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